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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.10.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 215/04
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 |
Aktenzeichen: 4 Ta 215/04
Verkündet am: 04.10.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 03. September 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 900,00 € festgesetzt.
Gründe:
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war zunächst eine Klage der Klägerin gegen die Kündigung vom 27.10.2003. Die Beklagte sprach am 13.02.2004 eine weitere außerordentliche Kündigung aus, gegen die sich die Klägerin klageweise wandte sowie am 18.03.2004 eine weitere fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht hat, nachdem der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt wurde, bei der Gegenstandswertfestsetzung den Feststellungsantrag der Klägerin, der sich gegen die einzelnen Kündigungen richtete und im Übrigen den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hatte, lediglich mit einem dreifachen Monatsverdienst angesetzt. Hiergegen richtet sich die seitens der Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde, mit der sie geltend machen, der Gegenstandswert sei angesichts der drei Kündigungen auf das Dreifache zu erhöhen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz entspricht. Die im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren und im Beschwerdeverfahren aufgezeigten Gesichtspunkte geben keine Veranlassung, von der seit 25 Jahren gefestigten Rechtsprechung sämtlicher Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz abzuweichen.
In der Tat ist der Anmerkung von Wenzel (vgl. LAGE § 12 ArbGG 1979 Nr. 104 "Streitwert") zu folgen, dass die Festsetzung der Teilwerte für verschiedene in dem selben Verfahren verfolgte Kündigungsschutzfeststellungsanträge eine einfach zu handhabende, allgemein anwendbare und gleichwohl überzeugende Bewertungsmethodik voraussetzt, wenn man der die Praxis beherrschenden Meinungsvielfalt Herr werden will. Allerdings bedeutet die Tatsache, dass die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz eine Mindermeinung gegenüber der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte darstellt nicht, dass davon abgewichen werden muss.
Im Beschluss vom 18.04.1986 - 1 Ta 63/86 - (LAGE Nr. 59 zu § 12 ArbGG 1979 "Streitwert") hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Grundsätze herausgearbeitet, die damals und auch heute noch uneingeschränkt zutreffend sind. Auf diese wird verwiesen.
Gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist für die Berechnung bei Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Aufgrund dieser Sondervorschrift wird damit das wirtschaftlich in der Regel wesentlich höhere Interesse des klagenden Arbeitnehmers an der begehrten Feststellung, welches letztlich darauf abzielt, in die Arbeitsvergütung und damit die Lebensgrundlage auf unbestimmte Dauer zu sichern, auf den Höchstbetrag von drei Monatsgehältern begrenzt. Diese sozialpolitische Zwecksetzung, den für Arbeitnehmer existenziell bedeutsamen Kündigungsschutzprozess besonders kostengünstig zu gestalten und insbesondere nicht mit einem hohen finanziellen Risiko zu belasten, hat bei der Auslegung der Norm im Vordergrund zu stehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (MDR 1994, 627) weist darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass das Wort Kündigung in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG lediglich eine beispielhafte Funktion hat. Dabei muss es bei der dargestellten Rechtsprechung der Beschwerdekammer verbleiben (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 21.05.2001 - 4 Ta 600/01 -, vom 03.12.2001 - 4 Ta 1403/01 -, vom 01.06.2004 - 4 Ta 152/04 -), wonach nur einmal der Höchstbetrag angesetzt werden kann, auch wenn das Bestandsschutzverfahren insgesamt aus mehreren selbständigen Streitgegenständen besteht. Auf den zeitlichen Abstand zwischen verschiedenen ausgesprochenen Kündigungen und auf deren Ursache kommt es entscheidungserheblich nicht an.
Somit war die Beschwerde der Beschwerdeführer erfolglos. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO und der Wertfestsetzung geschätzt nach §§ 3 ff. ZPO zurückzuweisen.
Angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Beschwerde zu einem obersten Gerichtshof in dem hiesigen Verfahren nicht eröffnet. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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